unterliegt insbesondere auch der Beschwerdemöglichkeit gemäss § 67ebis Abs. 4 EG ZGB. b) Die erstmalige als Notfallintervention erfolgte Zwangsbehandlung vom 23. Mai 2000 ist gesondert von der am 26. Mai 2000 ordnungsgemäss von der PKK verfügten Zwangsmassnahme zu prüfen. Die Beschwerdeführerin zeigte am 23. Mai 2000 ein stark psychotisches Zustandsbild und hat durch ihr Verhalten mehrere Angestellte der PKK massiv gefährdet, worauf eine notfallmässige Zwangsbehandlung als unumgänglich erachtet wurde.