Damit muss § 67ebis EG ZGB als lex specialis § 15 PD vorgehen. Auch trat § 67ebis EG ZGB am 3. Dezember 1999 als lex posterior im Wissen um die älteren Regelungen des Patientendekrets (Inkrafttreten: 1. September 1990) in Kraft (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 179). Auch der Rechtsschutzgedanke verlangt, dass eine notfallmässig angewandte Zwangsbehandlung ebenfalls der Verhältnismässigkeitsprüfung zu unterstellen ist. Somit muss eine notfallmässig durchgeführte Zwangsbehandlung allen gesetzlichen Voraussetzungen genügen und 178 Verwaltungsgericht 2000