Grundsätzlich bedarf jede Behandlung und jeder medizinische Eingriff der Zustimmung des betreffenden Patienten, in Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden (§ 15 Abs. 1 und 3 PD). Die Vermutung der Zustimmung rechtfertigt vorerst einen sofortigen notfallmässigen Eingriff, schliesst indes die nachträgliche Verhältnismässigkeitsprüfung der zwangsweise angewandten Massnahme nicht aus. § 67ebis Abs. 1 EG ZGB bezieht sich konkret auf Behandlungen und Vorkehrungen, die - unter gegebenen Voraussetzungen - gegen den Willen der betroffenen Person im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vorgenommen werden. Damit muss § 67ebis EG