In der Lehre wird überdies die Meinung vertreten, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip für eine Zwangsbehandlung voraussetzt, dass die Vorteile der Massnahme die Nachteile eindeutig überwiegen (Thomas Geiser, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung?, in: Familie und Recht, Festgabe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg für Bernhard Schnyder, Freiburg 1995, S. 311). bb) Grundsätzlich bedarf jede Behandlung und jeder medizinische Eingriff der Zustimmung des betreffenden Patienten, in Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden (§ 15 Abs. 1 und 3 PD).