Genauere Angaben zu diesem Zeitraum liegen nicht vor. Der Vorfall, welcher zu ihrer erneuten, aktuellen Hospitalisation führte, und der gesamte Krankheitsverlauf beweisen, dass die Beschwerdeführerin zur Stabilisierung ihres Zustandes und zur Behandlung der Schizophrenie einer medikamentösen Behandlung bedarf. Insofern und auch nach Ansicht des Fachrichters ist erwiesen, dass die von der Klinik verfügte Zwangsbehandlung im Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden paranoiden Schizophrenie steht und medizinisch indiziert ist.