Demgegenüber war es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eindeutig nicht der Wille des kantonalen Gesetzgebers, die Voraussetzungen für rechtmässige Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung auf eigentliche Notfälle und Akutsituationen zu beschränken, wie sie bereits im Patientendekret geregelt sind (vgl. insbesondere § 15 Abs. 3 und § 17 PD). So wurde in der Botschaft vom 4. August 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage in Situationen, wo ambulante Hilfe nicht genügt, auch ohne oder gegen den Willen von Patienten eine längerdauernde Behandlung