zwangsweisen Klinikaufenthalt erfüllt sind. Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts bedarf es somit stets einer gesonderten Prüfung der Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung einerseits und einer im Rahmen derselben angeordneten Zwangsmassnahme andererseits. Demgegenüber war es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eindeutig nicht der Wille des kantonalen Gesetzgebers, die Voraussetzungen für rechtmässige Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung auf eigentliche Notfälle und Akutsituationen zu beschränken, wie sie bereits im Patientendekret geregelt sind (vgl. insbesondere § 15 Abs. 3 und § 17 PD).