Zu denken ist weiter an diejenigen Fälle fürsorgerischer Freiheitsentziehungen, bei denen mit einem zwangsweisen Klinikaufenthalt auch das Ziel verbunden ist, einen Patienten für gewisse Zeit aus seinem gewohnten Umfeld herauszulösen, womit dieses entlastet und beim Patienten u.a. als Folge der Reizabschirmung und des eng strukturierten Rahmens eine Verbesserung des Zustandsbildes erreicht werden soll. Selbst wenn in all diesen Beispielen eine unterstützende medikamentöse Therapie medizinisch indiziert und hilfreich sein könnte, ist die Durchführung derselben nicht in jedem Fall gegen den Willen des Betroffenen verhältnismässig, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für einen