Gemäss § 2 Abs. 1 des Dekrets über die Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 28. März 1995 erfüllen diese „den ihnen mit der Spitalkonzeption erteilten Leistungsauftrag bei der Untersuchung, Behandlung und Betreuung psychisch Kranker“. Dabei beinhaltet die „Behandlung und Betreuung“ psychisch kranker Menschen zweifellos zu einem grossen Teil eine medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka. Diese stellt jedoch unbestrittenermassen nicht die einzige Form einer Behandlung psychisch Kranker dar und muss nicht in jedem Fall - zumindest nicht gegen den Willen des Patienten - notwendigerweise durchgeführt werden.