Es stellte zudem bereits früher klar, dass Zwangsmedikation den Kerngehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit berührt, weshalb sich im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit solch massiver Eingriffe in die persönliche Freiheit komplexe Rechtsfragen stellen (BGE 124 I 304). Diese Rechtsauffassung überzeugt und hält auch vor dem Leistungsauftrag der Psychiatrischen Klinik Königsfelden stand. Gemäss § 2 Abs. 1 des Dekrets über die Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 28. März 1995 erfüllen diese „den ihnen mit der Spitalkonzeption erteilten Leistungsauftrag bei der Untersuchung, Behandlung und Betreuung psychisch Kranker“.