Art. 397a ff. ZGB identisch sind, wenn es neben Art. 397a ff. ZGB eine zusätzliche - zur Zeit kantonale - gesetzliche Grundlage für Zwangsbehandlungen fordert, welche „den Anforderungen an die Bestimmtheit der diesen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigenden Norm“ erfüllt (vgl. BGE 125 III 173). Es stellte zudem bereits früher klar, dass Zwangsmedikation den Kerngehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit berührt, weshalb sich im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit solch massiver Eingriffe in die persönliche Freiheit komplexe Rechtsfragen stellen (BGE 124 I 304).