Eine systematische Auslegung führt somit zum eindeutigen Schluss, dass es sich bei einer Zwangsbehandlung um einen Eingriff in die persönliche Freiheit eigener Art handelt, weshalb Fälle denkbar sind, in denen eine zwangsweise Freiheitsentziehung ohne medikamentöse (Zwangs-)Behandlung während einer gewissen Zeit verhältnismässig sein kann. Auch das Bundesgericht geht klar davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Eingriff in die persönliche Freiheit durch Zwangsbehandlungen nicht in jedem Fall mit den Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 173