Allerdings gilt es zu beachten, dass bei diesem Lösungsansatz ein selbstständiges Beschwerderecht gegen Zwangsmassnahmen, wie es in § 67ebis Abs. 4 EG ZGB vorgesehen ist, vollkommen überflüssig wäre. Eine systematische Auslegung führt somit zum eindeutigen Schluss, dass es sich bei einer Zwangsbehandlung um einen Eingriff in die persönliche Freiheit eigener Art handelt, weshalb Fälle denkbar sind, in denen eine zwangsweise Freiheitsentziehung ohne medikamentöse (Zwangs-)Behandlung während einer gewissen Zeit verhältnismässig sein kann.