Für eine solche Auslegung, wie sie von der Klinik Königsfelden befürwortet wird, spricht grundsätzlich der Wortlaut von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB, da er betreffend Umschreibung des Verhältnismässigkeitsprinzips Art. 397a Abs. 1 ZGB nahezu entspricht („wenn die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann“). Allerdings gilt es zu beachten, dass bei diesem Lösungsansatz ein selbstständiges Beschwerderecht gegen Zwangsmassnahmen, wie es in § 67ebis Abs. 4 EG ZGB vorgesehen ist, vollkommen überflüssig wäre.