Es stellt sich sodann die Frage, ob der Begriff der Verhältnismässigkeit i.S. von Art. 397a ZGB identisch ist mit demjenigen von § 67ebis EG ZGB, mit anderen Worten, ob bereits immer dann, wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Einweisung oder Zurückbehaltung in die Psychiatrische Klinik gemäss Bundesrecht gegeben sind, auch die Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen gemäss kantonaler gesetzlicher Grundlage zu bejahen sind. Für eine solche Auslegung, wie sie von der Klinik Königsfelden befürwortet wird, spricht grundsätzlich der Wortlaut von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB, da er betreffend Umschreibung des Verhältnismässigkeitsprinzips Art.