bereits gesetzlich verankert und auch für Zwangsmassnahmen gemäss § 67ebis EG ZGB im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu bejahen, sofern einer Person die notwendige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Der aargauische Gesetzgeber bezweckte mit § 67ebis EG ZGB den Schutz der betroffenen Person und deren Mitmenschen vor körperlichen und seelischen Schäden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 6) und verfolgt damit öffentliche Interessen, welche einen Eingriff in die persönliche Freiheit grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen. c) Es stellt sich sodann die Frage, ob der Begriff der Verhältnismässigkeit i.S. von Art.