Dies trifft namentlich dort zu, wo eine Fremdgefährdung besteht. Das öffentliche Interesse an der Gesundheitspolizei besteht aber nicht nur im Schutz Dritter. Vielmehr hat jeder einzelne schon mit Blick auf die sozialen Kosten ein Interesse an der unversehrten Gesundheit möglichst vieler Mitbürger. Das Gesundheitswesen ist im Rechtsstaat heutiger Prägung denn auch weitgehend – und jedenfalls weit über den Bereich des Schutzes vor Fremdgefährdung hinaus – als öffentliche Aufgabe konzipiert (BGE 118 I 437 f., vgl. auch 124 I 89). Die persönliche Fürsorge ist somit Bestandteil des Gemeinwohls, weshalb von einem Polizeigut auszugehen ist (Häfelin/Haller, a.a.O., N 1136).