29). Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung kommt der Einzelfallbeurteilung grosses Gewicht zu, da sich insbesondere eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche i.S. des ZGB bei jeder Person anders auf ihr Denken und ihr Verhalten auswirkt. Es muss daher der Behörden- und Gerichtspraxis überlassen werden, im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob einer Person die nötige persönliche Fürsorge anders als durch Zwangsmassnahmen erwiesen werden kann. An den Grad der Bestimmtheit des Rechtssatzes sind deshalb keine überhöhten Anforderungen zu stellen. b)