2. Zweifellos stellt eine Zwangsmassnahme gemäss § 67ebis EG ZGB einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und auch der Verhältnismässigkeit. Dazu vorweg einige grundsätzliche Erwägungen. a) Nach der Rechtsprechung bedarf ein Eingriff in die persönliche Freiheit, gleich wie die Einschränkung eines jeden Freiheitsrechts, einer hinreichend bestimmten Grundlage in einem Rechtssatz. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich freilich nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von der fraglichen Materie ab.