N 42 mit Hinweisen). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind namentlich in jenen Fällen denkbar, in denen das Gericht aufgrund der Meinung des Fachrichters eine angeordnete Massnahme aus medizinischer Sicht als offensichtlich fragwürdig oder unverhältnismässig beurteilt (vgl. zur Kompetenz des Verwaltungsgerichts, den Kognitionsumfang zu begrenzen: Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, Zürich 1998, § 52 N 118). 2. Zweifellos stellt eine Zwangsmassnahme gemäss § 67ebis EG ZGB einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar.