einschneidende Weise gewährleistet werden kann. Das Verwaltungsgericht ist indessen grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung der konkreten ärztlichen Anordnung (Wahl des Medikamentes, Dosierung, Wahl der Abteilung, etc.), dies gehört in den Fachbereich der Ärzte (AGVE 1987, S. 217; Spirig, Zürcher Kommentar, Art. 397a – 397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 42 mit Hinweisen).