{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-03-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-47_2000-03-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4321", "Checksum": "c969d7104f2aba87088a4adcb265ca68"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.03.2000 AGVE_2000_47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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Kammer, vom 24. März 2000 in\nSachen A.G. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss § 67ebis Abs. 1 EG ZGB dürfen im Rahmen einer\nfürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik in\nKönigsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen, die nach\nMassgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert sind, auch\ngegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden,\nwenn die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet\nwerden kann. Beim Entscheid über den Einsatz von Zwangsmassnahmen kann auch das Schutzbedürfnis Dritter in die Beurteilung\nmiteinbezogen werden. Ziel und Zweck jeder Zwangsmassnahme ist\nder Schutz der betroffenen Person und deren Mitmenschen vor körperlichen und seelischen Schäden. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips muss sie „ultima ratio“ sein, indem der betroffenen Person die notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (vgl. Botschaft des Regierungsrates des\nKantons Aargau vom 4. August 1999, S. 6).\nb) Gemäss § 67ebis Abs. 4 EG ZGB kann der Entscheid der Klinik über den Einsatz von Zwangsmassnahmen beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Das Gericht hat zu überprüfen, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist, d.h. ob\ndem Patienten die nötige persönliche Fürsorge nicht auf eine weniger\n2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 169\n\neinschneidende Weise gewährleistet werden kann. Das Verwaltungsgericht ist indessen grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung der\nkonkreten ärztlichen Anordnung (Wahl des Medikamentes, Dosierung, Wahl der Abteilung, etc.), dies gehört in den Fachbereich der\nÄrzte (AGVE 1987, S. 217; Spirig, Zürcher Kommentar, Art. 397a –\n397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 42 mit Hinweisen). Ausnahmen\nvon diesem Grundsatz sind namentlich in jenen Fällen denkbar, in\ndenen das Gericht aufgrund der Meinung des Fachrichters eine angeordnete Massnahme aus medizinischer Sicht als offensichtlich fragwürdig oder unverhältnismässig beurteilt (vgl. zur Kompetenz des\nVerwaltungsgerichts, den Kognitionsumfang zu begrenzen: Michael\nMerker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem\naargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar\nzu den §§ 38 – 72 VRPG, Zürich 1998, § 52 N 118).\n2. Zweifellos stellt eine Zwangsmassnahme gemäss § 67ebis EG\nZGB einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Die\nBeschwerdeführerin bestreitet sowohl das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und auch\nder Verhältnismässigkeit. Dazu vorweg einige grundsätzliche Erwägungen.\na) Nach der Rechtsprechung bedarf ein Eingriff in die persönliche Freiheit, gleich wie die Einschränkung eines jeden Freiheitsrechts, einer hinreichend bestimmten Grundlage in einem Rechtssatz.\nDer Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich freilich nicht\nabstrakt festlegen, sondern hängt von der fraglichen Materie ab. Die\nRechtsnorm soll so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten bzw. die Folgen eines bestimmten Verhaltens\nmit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit\nvoraussehen kann. Dieses Erfordernis schliesst es nicht aus, dass ein\nRechtssatz der anwendenden Behörde einen Beurteilungsspielraum\neinräumt, wenn das Ziel der Regelung hinreichend bestimmt ist, um\neine angemessene Kontrolle der Handhabung der Norm zu ermöglichen. Der Gesetzgeber kann nicht völlig darauf verzichten, allge-\n170 Verwaltungsgericht 2000\n\n"}