ZGB kann der Entscheid der Klinik über den Einsatz von Zwangsmassnahmen beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Das Gericht hat zu überprüfen, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist, d.h. ob dem Patienten die nötige persönliche Fürsorge nicht auf eine weniger