Vorliegend ist demzufolge speziell darauf hinzuweisen, dass die besondere Belastung die für die Beschwerdeführerin für die Sicherstellung ihrer nötigen persönlichen Fürsorge nicht wegzudenkende Umgebung betraf, was insofern von Bedeutung ist, als dass das Pflegeheim L. faktisch der einzige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ist, an dem sie tragbar ist – und wo sie sich glücklicherweise wohl fühlt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Hang dazu hat, die Medikamente zu verweigern, bzw. nur diejenigen zu akzeptieren, welche ihr einst von Prof. P., mit dem sie innerlich eine enge Bindung verknüpft, verordnet worden seien.