Möglichkeit zu haben, die Pflegetätigkeit einzustellen und damit von der betroffenen Person Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erschien aufgrund der Gehschwierigkeiten im Rollstuhl zur Verhandlung. Es stellte sich heraus, dass sie nicht in der Lage ist, sich alleine zu waschen oder zu duschen. Zudem ist sie inkontinent und demgemäss auf umfassende Pflege und Betreuung angewiesen.