erbracht werden, drängt sich eine differenzierte Betrachtungsweise auf. Ist eine Person – neben dem Vorliegen eines Schwächezustandes gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB – zusätzlich pflegebedürftig, so dass sie auf den Aufenthalt in einem Pflegeheim angewiesen ist, und sind andere adäquate Aufenthaltsorte nicht ersichtlich, rechtfertigt dieser Umstand, dass die Anforderungen an die Intensität der Belästigung der Umgebung zu lockern sind, zumal im kleinräumigen und geschlossenen Umfeld, das ein Heim aufweist, Aggressionen eine wesentlich intensivere Wirkung zeitigen können, als in einem offeneren und grösseren Rahmen.