von Nachbarn und betroffenen Behördenvertretern kann ein relativ grosses Verständnis erwartet werden (vgl. AGVE 1986, S. 200 und 204). Ist festgestellt, dass jemand seinen "Vorwürfen, Anschuldigungen und Verleumdungen" freien Lauf lässt und auf diese Weise in die sehr "eigene Gedankenwelt" versinkt und immer mehr Leute in ihre Anschuldigungen mit einbezieht und so eine immer grösser werdende Zahl von Feindbildern aufbaut, was einen Teufelskreis zur Folge hat, so kann die fürsorgerische Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein (AGVE 1986, S. 200). Entscheidend ist somit vor allem das Ausmass der Ehrverletzungen und der falschen Anschuldigungen;