3. c) Zusammenfassend bedeutete die gesteigerte Aggressivität der Beschwerdeführerin für das sie betreuende Pflegepersonal eine grosse Belastungsprobe. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Belastung der Umgebung von der blossen Belästigung zu unterschei- 166 Verwaltungsgericht 2000