{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-04-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-46_2000-04-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4320", "Checksum": "dd499eeec13eadea8fce1b2b44af3c47"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.04.2000 AGVE_2000_46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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Fürsorgerische Freiheitsentziehung\n\n46 Anstaltseinweisung; Belastung der Umgebung in einem Pflegeheim;\nblosse Belästigung nicht ausreichend.\n- Anforderungen an das Mass der Belastung der Umgebung sind sehr\nhoch, um einen Einweisungsgrund gemäss Art. 397a Abs. 2 ZGB darzustellen; blosse Belästigung der Umgebung reicht nicht.\n- Anforderungen an Intensität der Belastung: richten sich nach den\nkonkreten Verhältnissen.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 4. April 2000 in\nSachen A.R. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L.\n\nSachverhalt\n\nA.R., bei der eine chronische paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, und die aufgrund ihrer Gehschwierigkeiten teilweise auf einen Rollstuhl angewiesen war, wohnte im Pflegeheim L.\nSie lehnte immer wieder die Medikation ab und wurde gegen das\nPflegepersonal in gesteigertem Masse aggressiv, indem sie trat, biss\nund Sachen gegen Dritte warf. Es erfolgte eine bezirksärztliche Einweisung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. c) Zusammenfassend bedeutete die gesteigerte Aggressivität\nder Beschwerdeführerin für das sie betreuende Pflegepersonal eine\ngrosse Belastungsprobe. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes\nhinzuweisen:\nNach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Belastung der Umgebung von der blossen Belästigung zu unterschei-\n166 Verwaltungsgericht 2000\n\nden, die eine Einweisung nicht zu rechtfertigen vermag (AGVE\n1986, S. 192). Dabei ist entscheidend, wie weit die Belästigungen für\ndie Umgebung zumutbar sind (AGVE 1988, S. 260); von Nachbarn\nund betroffenen Behördenvertretern kann ein relativ grosses Verständnis erwartet werden (vgl. AGVE 1986, S. 200 und 204). Ist\nfestgestellt, dass jemand seinen \"Vorwürfen, Anschuldigungen und\nVerleumdungen\" freien Lauf lässt und auf diese Weise in die sehr\n\"eigene Gedankenwelt\" versinkt und immer mehr Leute in ihre Anschuldigungen mit einbezieht und so eine immer grösser werdende\nZahl von Feindbildern aufbaut, was einen Teufelskreis zur Folge hat,\nso kann die fürsorgerische Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein\n(AGVE 1986, S. 200). Entscheidend ist somit vor allem das Ausmass\nder Ehrverletzungen und der falschen Anschuldigungen; im soeben\nzitierten Entscheid hatte die Betroffene es darauf angelegt, ihre Gegner geradezu zu demütigen (AGVE 1986, S. 200 f.). Zugunsten des\nBetroffenen fällt ins Gewicht, wenn keine Drohungen und Tätlichkeiten festgestellt werden können (AGVE 1988, S. 260). Nach dieser\nRechtsprechung sind die Anforderungen an das Mass der Belastung\nder Umgebung sehr hoch angesetzt, dass daraus ein Einweisungsgrund im Sinne von Art. 397a Abs. 2 ZGB abgeleitet werden kann.\nKann die notwendige persönliche Fürsorge indessen nur im\nRahmen eines Aufenthaltes in einer Institution wie einem Pflegeheim\nerbracht werden, drängt sich eine differenzierte Betrachtungsweise\nauf. Ist eine Person – neben dem Vorliegen eines Schwächezustandes\ngemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB – zusätzlich pflegebedürftig, so dass\nsie auf den Aufenthalt in einem Pflegeheim angewiesen ist, und sind\nandere adäquate Aufenthaltsorte nicht ersichtlich, rechtfertigt dieser\nUmstand, dass die Anforderungen an die Intensität der Belästigung\nder Umgebung zu lockern sind, zumal im kleinräumigen und geschlossenen Umfeld, das ein Heim aufweist, Aggressionen eine wesentlich intensivere Wirkung zeitigen können, als in einem offeneren\nund grösseren Rahmen. In diesem Fall wird das Pflegepersonal regelmässig mit aggressiven Handlungen konfrontiert, ohne dabei die\n2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 167\n\n"}