2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 165 VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 46 Anstaltseinweisung; Belastung der Umgebung in einem Pflegeheim; blosse Belästigung nicht ausreichend. - Anforderungen an das Mass der Belastung der Umgebung sind sehr hoch, um einen Einweisungsgrund gemäss Art. 397a Abs. 2 ZGB dar- zustellen; blosse Belästigung der Umgebung reicht nicht. - Anforderungen an Intensität der Belastung: richten sich nach den konkreten Verhältnissen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 4. April 2000 in Sachen A.R. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. Sachverhalt A.R., bei der eine chronische paranoide Schizophrenie diag- nostiziert wurde, und die aufgrund ihrer Gehschwierigkeiten teil- weise auf einen Rollstuhl angewiesen war, wohnte im Pflegeheim L. Sie lehnte immer wieder die Medikation ab und wurde gegen das Pflegepersonal in gesteigertem Masse aggressiv, indem sie trat, biss und Sachen gegen Dritte warf. Es erfolgte eine bezirksärztliche Ein- weisung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 3. c) Zusammenfassend bedeutete die gesteigerte Aggressivität der Beschwerdeführerin für das sie betreuende Pflegepersonal eine grosse Belastungsprobe. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Be- lastung der Umgebung von der blossen Belästigung zu unterschei- 166 Verwaltungsgericht 2000 den, die eine Einweisung nicht zu rechtfertigen vermag (AGVE 1986, S. 192). Dabei ist entscheidend, wie weit die Belästigungen für die Umgebung zumutbar sind (AGVE 1988, S. 260); von Nachbarn und betroffenen Behördenvertretern kann ein relativ grosses Ver- ständnis erwartet werden (vgl. AGVE 1986, S. 200 und 204). Ist festgestellt, dass jemand seinen "Vorwürfen, Anschuldigungen und Verleumdungen" freien Lauf lässt und auf diese Weise in die sehr "eigene Gedankenwelt" versinkt und immer mehr Leute in ihre An- schuldigungen mit einbezieht und so eine immer grösser werdende Zahl von Feindbildern aufbaut, was einen Teufelskreis zur Folge hat, so kann die fürsorgerische Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein (AGVE 1986, S. 200). Entscheidend ist somit vor allem das Ausmass der Ehrverletzungen und der falschen Anschuldigungen; im soeben zitierten Entscheid hatte die Betroffene es darauf angelegt, ihre Geg- ner geradezu zu demütigen (AGVE 1986, S. 200 f.). Zugunsten des Betroffenen fällt ins Gewicht, wenn keine Drohungen und Tätlich- keiten festgestellt werden können (AGVE 1988, S. 260). Nach dieser Rechtsprechung sind die Anforderungen an das Mass der Belastung der Umgebung sehr hoch angesetzt, dass daraus ein Einweisungs- grund im Sinne von Art. 397a Abs. 2 ZGB abgeleitet werden kann. Kann die notwendige persönliche Fürsorge indessen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Institution wie einem Pflegeheim erbracht werden, drängt sich eine differenzierte Betrachtungsweise auf. Ist eine Person – neben dem Vorliegen eines Schwächezustandes gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB – zusätzlich pflegebedürftig, so dass sie auf den Aufenthalt in einem Pflegeheim angewiesen ist, und sind andere adäquate Aufenthaltsorte nicht ersichtlich, rechtfertigt dieser Umstand, dass die Anforderungen an die Intensität der Belästigung der Umgebung zu lockern sind, zumal im kleinräumigen und ge- schlossenen Umfeld, das ein Heim aufweist, Aggressionen eine we- sentlich intensivere Wirkung zeitigen können, als in einem offeneren und grösseren Rahmen. In diesem Fall wird das Pflegepersonal re- gelmässig mit aggressiven Handlungen konfrontiert, ohne dabei die 2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 167 Möglichkeit zu haben, die Pflegetätigkeit einzustellen und damit von der betroffenen Person Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erschien aufgrund der Gehschwierig- keiten im Rollstuhl zur Verhandlung. Es stellte sich heraus, dass sie nicht in der Lage ist, sich alleine zu waschen oder zu duschen. Zu- dem ist sie inkontinent und demgemäss auf umfassende Pflege und Betreuung angewiesen. Vorliegend ist demzufolge speziell darauf hinzuweisen, dass die besondere Belastung die für die Beschwerde- führerin für die Sicherstellung ihrer nötigen persönlichen Fürsorge nicht wegzudenkende Umgebung betraf, was insofern von Bedeu- tung ist, als dass das Pflegeheim L. faktisch der einzige Aufenthalts- ort der Beschwerdeführerin ist, an dem sie tragbar ist – und wo sie sich glücklicherweise wohl fühlt. Hinzu kommt, dass die Beschwer- deführerin den Hang dazu hat, die Medikamente zu verweigern, bzw. nur diejenigen zu akzeptieren, welche ihr einst von Prof. P., mit dem sie innerlich eine enge Bindung verknüpft, verordnet worden seien. Diese schlechte Compliance führte dazu, dass im Zeitpunkt der Ein- weisung ohnehin eine medikamentöse Neueinstellung notwendig gewesen wäre, da der bisherige Zustand für den Aufenthalt im Pfle- geheim nicht mehr haltbar war. Bei ihrer Gereiztheit und ihrer distanzlosen Aggressivität musste mit noch mehr und auch massive- ren Übergriffen auf das Pflegepersonal gerechnet werden, weshalb es gerechtfertigt und verhältnismässig war, die Beschwerdeführerin unverzüglich in die Klinik Königsfelden einzuweisen. Die Be- schwerde gegen die Anstaltseinweisung ist deshalb abzuweisen. 168 Verwaltungsgericht 2000 47 Zwangsmassnahmen im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung; gesetzliche Grundlage; öffentliches Interesse; Verhältnismässigkeit. - Gesetzliche Grundlage (Erw. 2/a) - Öffentliches Interesse (Erw. 2/b) - Gesonderte Prüfung der Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der angeordneten Zwangsmassnahme (Erw. 2/c) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 24. März 2000 in Sachen A.G. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss § 67ebis Abs. 1 EG ZGB dürfen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik in Königsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen, die nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert sind, auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden, wenn die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beim Entscheid über den Einsatz von Zwangsmass- nahmen kann auch das Schutzbedürfnis Dritter in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ziel und Zweck jeder Zwangsmassnahme ist der Schutz der betroffenen Person und deren Mitmenschen vor kör- perlichen und seelischen Schäden. In Anwendung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips muss sie „ultima ratio“ sein, indem der betroffe- nen Person die notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise ge- währleistet werden kann (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. August 1999, S. 6). b) Gemäss § 67ebis Abs. 4 EG ZGB kann der Entscheid der Kli- nik über den Einsatz von Zwangsmassnahmen beim Verwaltungsge- richt mit Beschwerde angefochten werden. Das Gericht hat zu über- prüfen, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungs- grundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist, d.h. ob dem Patienten die nötige persönliche Fürsorge nicht auf eine weniger