{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-12-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-45_2000-12-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4319", "Checksum": "99b7e1a0b6c1bde19d29e733f14133b9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2000 AGVE_2000_45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reformatio in peius.\n- Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuerverfahren zu verhindern."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:45", "Checksum": "63bc6c69ded20b91b583bc3f73b810aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2000 AGVE_2000_45\nRegeste:\nReformatio in peius.\n- Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuerverfahren zu verhindern.\n\n2000 Kantonales Steuerrecht 163\n\nZusammenfassend erachtet das Verwaltungsgericht die dargestellten Mängel insgesamt für derart gewichtig, dass die Veranlagungsverfügung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung als\nnichtig zu bezeichnen ist.\n\n43 Kostenauflage.\n- Kostenauflage an den obsiegenden Beschwerdeführer wegen\nverspäteten Vorbringens von Sachverhaltselementen, aber in der\nRegel nicht wegen verspäteten Vorbringens rechtlicher Argumente\n(Erw. II).\n\nVgl. AGVE 2000, S. 352, Nr. 85\n\n44 Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit.\n- Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die\nOriginalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht\nanzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3).\n- Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung\n(Erw. 3/c).\n\nVgl. AGVE 2000, S. 347, Nr. 79\n\n45 Reformatio in peius.\n- Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der\nreformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuerverfahren zu verhindern.\n\nVgl. AGVE 2000, S. 347, Nr. 80\n2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 165\n\nVI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung\n\n46 Anstaltseinweisung; Belastung der Umgebung in einem Pflegeheim;\nblosse Belästigung nicht ausreichend.\n- Anforderungen an das Mass der Belastung der Umgebung sind sehr\nhoch, um einen Einweisungsgrund gemäss Art. 397a Abs. 2 ZGB darzustellen; blosse Belästigung der Umgebung reicht nicht.\n- Anforderungen an Intensität der Belastung: richten sich nach den\nkonkreten Verhältnissen.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 4. April 2000 in\nSachen A.R. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L.\n\nSachverhalt\n\nA.R., bei der eine chronische paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, und die aufgrund ihrer Gehschwierigkeiten teilweise auf einen Rollstuhl angewiesen war, wohnte im Pflegeheim L.\nSie lehnte immer wieder die Medikation ab und wurde gegen das\nPflegepersonal in gesteigertem Masse aggressiv, indem sie trat, biss\nund Sachen gegen Dritte warf. Es erfolgte eine bezirksärztliche Einweisung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. c) Zusammenfassend bedeutete die gesteigerte Aggressivität\nder Beschwerdeführerin für das sie betreuende Pflegepersonal eine\ngrosse Belastungsprobe. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes\nhinzuweisen:\nNach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Belastung der Umgebung von der blossen Belästigung zu unterschei-\n"}