{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-12-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-44_2000-12-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4318", "Checksum": "9cd36288e117a6d77d0a51a32b4663c5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2000 AGVE_2000_44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit.\n- Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3).\n- Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung (Erw. 3/c)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:45", "Checksum": "f4be0841b29cfa01fee391f7a896b40a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2000 AGVE_2000_44\nRegeste:\nRechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit.\n- Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3).\n- Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung (Erw. 3/c).\n\n2000 Kantonales Steuerrecht 163\n\nZusammenfassend erachtet das Verwaltungsgericht die dargestellten Mängel insgesamt für derart gewichtig, dass die Veranlagungsverfügung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung als\nnichtig zu bezeichnen ist.\n\n43 Kostenauflage.\n- Kostenauflage an den obsiegenden Beschwerdeführer wegen\nverspäteten Vorbringens von Sachverhaltselementen, aber in der\nRegel nicht wegen verspäteten Vorbringens rechtlicher Argumente\n(Erw. II).\n\nVgl. AGVE 2000, S. 352, Nr. 85\n\n44 Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit.\n- Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die\nOriginalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht\nanzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3).\n- Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung\n(Erw. 3/c).\n\nVgl. AGVE 2000, S. 347, Nr. 79\n\n45 Reformatio in peius.\n- Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der\nreformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuerverfahren zu verhindern.\n\nVgl. AGVE 2000, S. 347, Nr. 80\n"}