2000 Kantonales Steuerrecht 163 Zusammenfassend erachtet das Verwaltungsgericht die darge- stellten Mängel insgesamt für derart gewichtig, dass die Veranla- gungsverfügung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung als nichtig zu bezeichnen ist. 43 Kostenauflage. - Kostenauflage an den obsiegenden Beschwerdeführer wegen verspäteten Vorbringens von Sachverhaltselementen, aber in der Regel nicht wegen verspäteten Vorbringens rechtlicher Argumente (Erw. II). Vgl. AGVE 2000, S. 352, Nr. 85 44 Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit. - Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3). - Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung (Erw. 3/c). Vgl. AGVE 2000, S. 347, Nr. 79 45 Reformatio in peius. - Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Un- gunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nach- steuerverfahren zu verhindern. Vgl. AGVE 2000, S. 347, Nr. 80