Steuerpflichtigen vorgenommen wurden. Ein strikter Nachweis ist natürlich nicht möglich, und wer das Vorgehen bestimmte, wird sich nicht mehr ermitteln lassen, ist aber auch nicht entscheidend (vgl. vorne Erw. 3/a). c) Die der Steuerbehörde anzulastenden Fehler (grobe Fehler bei der Vermögensvergleichsrechnung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem der Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhielt, zur Vermögensvergleichsrechnung Stellung zu nehmen; Eröffnung der Veranlagungsverfügung unter Verschleierung des Umstands, dass diese auf einer Vermögensvergleichsrechnung basierte) mögen, je einzeln betrachtet, nicht zur Annahme der Nichtigkeit ausreichen.