hin, dass bei einzelnen Positionen der Buchhaltung Aufrechnungen erfolgt seien. Wenn man die erwähnten Verfahrensmängel (insbesondere die Bekanntgabe bei der Veranlagung, die geradezu als Verschleierung des vorgenommenen Vermögensvergleichs zu bezeichnen ist) in Zusammenhang mit den offenkundigen Fehlern bei der Vermögensvergleichsrechnung bringt, kommt der Verdacht auf, die Steuerbehörde sei sich bewusst gewesen, dass jeder Hinweis an den Beschwerdeführer, es handle sich um eine Vermögensvergleichsrechnung, diese Fehler auffliegen lassen würde;