ihr gehört ein kantonaler Steuerkommissär von Amtes wegen an (§ 117 Abs. 2 StG). Daneben besteht in jeder Gemeinde ein Gemeindesteueramt, das u.a. die Veranlagung vorbereitet, zuhanden der Steuerkommission eine Voreinschätzung erstellt, im Anschluss an die Veranlagung die Steuerbeträge errechnet und die Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide zustellt (§ 119 StG). Das Veranlagungsverfahren wird in enger Zusammenarbeit zwischen Gemeindesteuerkommission und -steueramt (das funktionell als zudienendes und ausführendes Organ der Kommission bezeichnet werden kann) durchgeführt, das von aussen, speziell aus Sicht der Steuerpflichtigen, als einheitliches Handeln erscheint.