1975, S. 165). Demgemäss hat das Verwaltungsgericht auch schon aufgrund zusätzlicher Argumente auf Nichtigkeit erkannt, so bei einer Häufung von erheblichen formellen und materiellen Mängeln (AGVE 1981, S. 274 f.) und wo die verfügende Behörde bewusst und für den Gesuchsteller erkennbar eine rechtswidrige Bewilligung erteilte (VGE III/95 vom 26. Juni 2000 in Sachen M.F. AG und P.W., S. 16 f.). 3. a) Die Gemeindesteuerkommission ist zuständig zur Beurteilung der Steuerpflicht und zur Veranlagung der Einkommens-, Ver- mögens- und der Grundstückgewinnsteuer (§ 116 StG); ihr gehört ein kantonaler Steuerkommissär von Amtes wegen an (§ 117 Abs. 2 StG).