{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-10-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-42_2000-10-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4316", "Checksum": "3ad80f3afbd221a8e40eef96c3991db9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.10.2000 AGVE_2000_42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtigkeit einer fehlerhaften Verfügung? Rechtliches Gehör.\n- Nichtigkeit beim Zusammentreffen mehrerer inhaltlicher und verfahrensmässiger Fehler, zumal wenn zweifelhaft ist, ob die Behörde gutgläubig gehandelt hat (Erw. 2, 3).\n- Handlungen des Gemeindesteueramts sind der Gemeindesteuerkommission zuzurechnen; Fehler im Veranlagungsverfahren sind gesamthaft zu bewerten (Erw. 3/a).\n- Die beabsichtigte Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung ist dem Steuerpflichtigen zuvor bekannt zu geben (Erw. 3/b)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:58", "Checksum": "5669aacb191e7a19f4b5e7e7c8ae78a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.10.2000 AGVE_2000_42\nRegeste:\nNichtigkeit einer fehlerhaften Verfügung? Rechtliches Gehör.\n- Nichtigkeit beim Zusammentreffen mehrerer inhaltlicher und verfahrensmässiger Fehler, zumal wenn zweifelhaft ist, ob die Behörde gutgläubig gehandelt hat (Erw. 2, 3).\n- Handlungen des Gemeindesteueramts sind der Gemeindesteuerkommission zuzurechnen; Fehler im Veranlagungsverfahren sind gesamthaft zu bewerten (Erw. 3/a).\n- Die beabsichtigte Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung ist dem Steuerpflichtigen zuvor bekannt zu geben (Erw. 3/b).\n\n2000 Kantonales Steuerrecht 159\n\n42 Nichtigkeit einer fehlerhaften Verfügung? Rechtliches Gehör.\n- Nichtigkeit beim Zusammentreffen mehrerer inhaltlicher und verfahrensmässiger Fehler, zumal wenn zweifelhaft ist, ob die Behörde\ngutgläubig gehandelt hat (Erw. 2, 3).\n- Handlungen des Gemeindesteueramts sind der Gemeindesteuerkommission zuzurechnen; Fehler im Veranlagungsverfahren sind gesamthaft zu bewerten (Erw. 3/a).\n- Die beabsichtigte Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung ist dem Steuerpflichtigen zuvor bekannt zu geben\n(Erw. 3/b).\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Oktober 2000 in\nSachen R.H. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Zu entscheiden ist, ob die Veranlagungsverfügung vom\n11. Dezember 1997 nichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist die normale Folge der\nFehlerhaftigkeit von Verfügungen ihre Anfechtbarkeit. Nur ausnahmsweise ist auf Nichtigkeit zu schliessen, so, wenn der Mangel\nbesonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest\nleicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwere Verfahrensmängel sowie\ndie Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen\nhaben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. BGE 122 I 98 f.; 118 Ia 340;\n116 Ia 219; AGVE 1994, S. 217 mit Hinweisen; vgl. auch Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\n6. Aufl., Basel/Stuttgart 1986, und René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,\nBasel/Frankfurt a.M. 1990, je Nr. 40 B IV/V; Ulrich Häfelin/Georg\nMüller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,\n160 Verwaltungsgericht 2000\n\nZürich 1998, Rz. 769). Die Grenzziehung zwischen Nichtigkeit und\nAnfechtbarkeit ist nach Massgabe einer teleologischen\nRechtsauslegung und einer Interessenabwägung vorzunehmen.\nNichtigkeit tritt erst dann ein, wenn die Verletzung der in Frage\nstehenden Vorschrift schwerer wiegt als die sich aus der\nUnwirksamkeit der Anordnung ergebende Beeinträchtigung der\nRechtssicherheit und des verfahrensökonomischen staatlichen Interesses (Imboden/Rhinow und Rhinow/Krähenmann, a.a.O., je Nr. 40\nB IV; vgl. auch AGVE 1978, S. 138 f.; 1975, S. 165). Demgemäss\nhat das Verwaltungsgericht auch schon aufgrund zusätzlicher Argumente auf Nichtigkeit erkannt, so bei einer Häufung von erheblichen\nformellen und materiellen Mängeln (AGVE 1981, S. 274 f.) und wo\ndie verfügende Behörde bewusst und für den Gesuchsteller\nerkennbar eine rechtswidrige Bewilligung erteilte (VGE III/95 vom\n26. Juni 2000 in Sachen M.F. AG und P.W., S. 16 f.).\n3. a) Die Gemeindesteuerkommission ist zuständig zur Beurteilung der Steuerpflicht und zur Veranlagung der Einkommens-, Ver-\nmögens- und der Grundstückgewinnsteuer (§ 116 StG); ihr gehört ein\nkantonaler Steuerkommissär von Amtes wegen an (§ 117 Abs. 2\nStG). Daneben besteht in jeder Gemeinde ein Gemeindesteueramt,\ndas u.a. die Veranlagung vorbereitet, zuhanden der Steuerkommission eine Voreinschätzung erstellt, im Anschluss an die Veranlagung\ndie Steuerbeträge errechnet und die Veranlagungsverfügungen und\nEinspracheentscheide zustellt (§ 119 StG). Das Veranlagungsverfahren wird in enger Zusammenarbeit zwischen Gemeindesteuerkommission und -steueramt (das funktionell als zudienendes und ausführendes Organ der Kommission bezeichnet werden kann) durchgeführt, das von aussen, speziell aus Sicht der Steuerpflichtigen, als\neinheitliches Handeln erscheint. Diese Sichtweise drängt sich auf,\nwenn es um die Beurteilung von Verfahrensmängeln geht; für die\nveranlagten Steuerpflichtigen sind alle genannten Vorgänge Handlungen der Steuerbehörde, eine Unterscheidung je nach handelndem\nOrgan wäre künstlich und nicht sachgerecht.\n2000 Kantonales Steuerrecht 161\n\n"}