wurde die Unterlassung nachgeholt. Ein Nachteil ist dadurch offensichtlich nicht entstanden, und die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Vormund) macht denn auch nichts Derartiges geltend. Die Beschwerdeführung durch den Ehemann, mit dem Risiko der Kostenauflage, hätte sie nicht verhindern können (vgl. AGVE 1998, S. 206 f.). 2000 Kantonales Steuerrecht 159