Die Beschwerdeführerin ist seit April 1997 entmündigt. Zustellungen, die sie betreffen, müssen an ihren (gesetzlichen) Vertreter, den Vormund gerichtet werden (AGVE 1997, S. 226 = StE 1998, B 93.6 Nr. 17 mit Hinweisen). Wo nur ein Ehegatte vertreten ist, genügt eine gemeinsame Zustellung nicht; richtet sie sich an den Vertreter, ist nicht sichergestellt, dass der unvertretene Ehegatte davon Kenntnis erhält; richtet sie sich an den unvertretenen Ehegatten, so läuft dies auf eine Ausschaltung des Vertreters des anderen Ehegatten hinaus. Schon die Veranlagung und der Einspracheentscheid hätten somit auch an den Vormund der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen; beim Rekursentscheid