1. Gemäss § 134bis StG erfolgen Zustellungen an - wie vorliegend - gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten in einem Exemplar an beide Ehegatten gemeinsam; separate Zustellungen sind vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung erfüllt sind und ein entsprechendes Gesuch vorliegt. Die Frage, ob nicht über § 134bis Abs. 2 StG hinaus eine separate Zustellung generell erforderlich ist, wenn Eheleute tatsächlich nicht am gleichen Ort wohnen, kann hier offen bleiben. Die Beschwerdeführerin ist seit April 1997 entmündigt.