{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-06-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-41_2000-06-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4315", "Checksum": "cd4f301bc056ff1d00a8da8e002b4605"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.06.2000 AGVE_2000_41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Dezember 1998, das\nauf Anfang 2001 in Kraft treten wird, ist der Unterstützungsabzug in\ndiesem Sinne auf Fr. 2'400.-- angehoben worden (§ 42 Abs. 1 lit. b).\n3. Nur am Rande sei bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer\nfrüher vorgebrachte Argumentation, statt Pflegekosten zu bezahlen,\nhätte er auch dem Pflegeheim eine jährliche Spende in Höhe von\nFr. 100'000.-- zukommen lassen können, die steuerlich vollumfänglich abzugsfähig gewesen wäre, unzutreffend ist. Erstens kommen als\nabzugsfähige freiwillige Zuwendungen im Sinne von § 30 lit. b StG\nnur solche in Frage, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (vgl.\n§ 23 Abs. 1 StGV: \"Freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen\n...\"), zweitens fallen nur Zuwendungen an juristische Personen, die\nim Hinblick auf gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit\nsind, in Betracht, und drittens besteht auch hier eine Obergrenze (bis\nzu 20 % des Reineinkommens; vgl. § 30 lit. b StG).\nIm Übrigen würde diese Argumentation den Beschwerdeführern\nohnehin nicht helfen, da man der Besteuerung nicht mit dem Hinweis\nentgehen kann, man wäre bei anderer Vorgehensweise besser\ngefahren; die Besteuerung hat nach den tatsächlichen Verhältnissen\nzu erfolgen.\n\n41 Zustellung an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten.\n- Ist nur einer der Ehegatten vertreten, muss die Zustellung an dessen\nVertreter und an den anderen Ehegatten separat erfolgen.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Juni 2000 in Sachen\nB.A. und S.A. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vorgesehen in StE 2001.\n158 Verwaltungsgericht 2000\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss § 134bis StG erfolgen Zustellungen an - wie vorliegend - gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten in einem Exemplar an\nbeide Ehegatten gemeinsam; separate Zustellungen sind vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung\nerfüllt sind und ein entsprechendes Gesuch vorliegt. Die Frage, ob\nnicht über § 134bis Abs. 2 StG hinaus eine separate Zustellung\ngenerell erforderlich ist, wenn Eheleute tatsächlich nicht am gleichen\nOrt wohnen, kann hier offen bleiben. Die Beschwerdeführerin ist seit\nApril 1997 entmündigt. Zustellungen, die sie betreffen, müssen an\nihren (gesetzlichen) Vertreter, den Vormund gerichtet werden (AGVE\n1997, S. 226 = StE 1998, B 93.6 Nr. 17 mit Hinweisen). Wo nur ein\nEhegatte vertreten ist, genügt eine gemeinsame Zustellung nicht;\nrichtet sie sich an den Vertreter, ist nicht sichergestellt, dass der\nunvertretene Ehegatte davon Kenntnis erhält; richtet sie sich an den\nunvertretenen Ehegatten, so läuft dies auf eine Ausschaltung des\nVertreters des anderen Ehegatten hinaus. Schon die Veranlagung und\nder Einspracheentscheid hätten somit auch an den Vormund der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen; beim Rekursentscheid\nwurde die Unterlassung nachgeholt. Ein Nachteil ist dadurch offensichtlich nicht entstanden, und die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Vormund) macht denn auch nichts Derartiges geltend. Die Beschwerdeführung durch den Ehemann, mit dem Risiko der Kostenauflage,\nhätte sie nicht verhindern können (vgl. AGVE 1998, S. 206 f.).\n2000 Kantonales Steuerrecht 159\n\n42 Nichtigkeit einer fehlerhaften Verfügung? Rechtliches Gehör.\n- Nichtigkeit beim Zusammentreffen mehrerer inhaltlicher und verfahrensmässiger Fehler, zumal wenn zweifelhaft ist, ob die Behörde\ngutgläubig gehandelt hat (Erw. 2, 3).\n- Handlungen des Gemeindesteueramts sind der Gemeindesteuerkommission zuzurechnen; Fehler im Veranlagungsverfahren sind gesamthaft zu bewerten (Erw. 3/a).\n- Die beabsichtigte Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung ist dem Steuerpflichtigen zuvor bekannt zu geben\n(Erw. 3/b).\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Oktober 2000 in\nSachen R.H. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Zu entscheiden ist, ob die Veranlagungsverfügung vom\n11. Dezember 1997 nichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist die normale Folge der\nFehlerhaftigkeit von Verfügungen ihre Anfechtbarkeit. Nur ausnahmsweise ist auf Nichtigkeit zu schliessen, so, wenn der Mangel\nbesonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest\nleicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwere Verfahrensmängel sowie\ndie Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen\nhaben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. BGE 122 I 98 f.; 118 Ia 340;\n116 Ia 219; AGVE 1994, S. 217 mit Hinweisen; vgl. auch Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\n6. Aufl., Basel/Stuttgart 1986, und René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,\nBasel/Frankfurt a.M. 1990, je Nr. 40 B IV/V; Ulrich Häfelin/Georg\nMüller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,\n"}