2000 Kantonales Steuerrecht 157 wendung von Art. 328 ZGB gar stark eingeschränkt, ist die Korrektur nicht durch die Gerichte, sondern im Gesetzgebungsverfahren vorzunehmen. Im neuen Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, das auf Anfang 2001 in Kraft treten wird, ist der Unterstützungsabzug in diesem Sinne auf Fr. 2'400.-- angehoben worden (§ 42 Abs. 1 lit. b). 3. Nur am Rande sei bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer früher vorgebrachte Argumentation, statt Pflegekosten zu bezahlen, hätte er auch dem Pflegeheim eine jährliche Spende in Höhe von Fr. 100'000.-- zukommen lassen können, die steuerlich vollumfäng- lich abzugsfähig gewesen wäre, unzutreffend ist. Erstens kommen als abzugsfähige freiwillige Zuwendungen im Sinne von § 30 lit. b StG nur solche in Frage, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (vgl. § 23 Abs. 1 StGV: "Freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen ..."), zweitens fallen nur Zuwendungen an juristische Personen, die im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, in Betracht, und drittens besteht auch hier eine Obergrenze (bis zu 20 % des Reineinkommens; vgl. § 30 lit. b StG). Im Übrigen würde diese Argumentation den Beschwerdeführern ohnehin nicht helfen, da man der Besteuerung nicht mit dem Hinweis entgehen kann, man wäre bei anderer Vorgehensweise besser gefahren; die Besteuerung hat nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. 41 Zustellung an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten. - Ist nur einer der Ehegatten vertreten, muss die Zustellung an dessen Vertreter und an den anderen Ehegatten separat erfolgen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Juni 2000 in Sachen B.A. und S.A. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vor- gesehen in StE 2001. 158 Verwaltungsgericht 2000 Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 134bis StG erfolgen Zustellungen an - wie vorlie- gend - gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten in einem Exemplar an beide Ehegatten gemeinsam; separate Zustellungen sind vorge- schrieben, wenn die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung erfüllt sind und ein entsprechendes Gesuch vorliegt. Die Frage, ob nicht über § 134bis Abs. 2 StG hinaus eine separate Zustellung generell erforderlich ist, wenn Eheleute tatsächlich nicht am gleichen Ort wohnen, kann hier offen bleiben. Die Beschwerdeführerin ist seit April 1997 entmündigt. Zustellungen, die sie betreffen, müssen an ihren (gesetzlichen) Vertreter, den Vormund gerichtet werden (AGVE 1997, S. 226 = StE 1998, B 93.6 Nr. 17 mit Hinweisen). Wo nur ein Ehegatte vertreten ist, genügt eine gemeinsame Zustellung nicht; richtet sie sich an den Vertreter, ist nicht sichergestellt, dass der unvertretene Ehegatte davon Kenntnis erhält; richtet sie sich an den unvertretenen Ehegatten, so läuft dies auf eine Ausschaltung des Vertreters des anderen Ehegatten hinaus. Schon die Veranlagung und der Einspracheentscheid hätten somit auch an den Vormund der Be- schwerdeführerin zugestellt werden müssen; beim Rekursentscheid wurde die Unterlassung nachgeholt. Ein Nachteil ist dadurch offen- sichtlich nicht entstanden, und die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Vor- mund) macht denn auch nichts Derartiges geltend. Die Beschwer- deführung durch den Ehemann, mit dem Risiko der Kostenauflage, hätte sie nicht verhindern können (vgl. AGVE 1998, S. 206 f.). 2000 Kantonales Steuerrecht 159 42 Nichtigkeit einer fehlerhaften Verfügung? Rechtliches Gehör. - Nichtigkeit beim Zusammentreffen mehrerer inhaltlicher und ver- fahrensmässiger Fehler, zumal wenn zweifelhaft ist, ob die Behörde gutgläubig gehandelt hat (Erw. 2, 3). - Handlungen des Gemeindesteueramts sind der Gemeindesteuerkom- mission zuzurechnen; Fehler im Veranlagungsverfahren sind gesamt- haft zu bewerten (Erw. 3/a). - Die beabsichtigte Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichs- rechnung ist dem Steuerpflichtigen zuvor bekannt zu geben (Erw. 3/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Oktober 2000 in Sachen R.H. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 2. Zu entscheiden ist, ob die Veranlagungsverfügung vom 11. Dezember 1997 nichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts und des Verwaltungsgerichts ist die normale Folge der Fehlerhaftigkeit von Verfügungen ihre Anfechtbarkeit. Nur aus- nahmsweise ist auf Nichtigkeit zu schliessen, so, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtig- keitsgründe fallen hauptsächlich schwere Verfahrensmängel sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nich- tigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. BGE 122 I 98 f.; 118 Ia 340; 116 Ia 219; AGVE 1994, S. 217 mit Hinweisen; vgl. auch Max Im- boden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel/Stuttgart 1986, und René A. Rhinow/Beat Krähen- mann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, je Nr. 40 B IV/V; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,