wendung von Art. 328 ZGB gar stark eingeschränkt, ist die Korrektur nicht durch die Gerichte, sondern im Gesetzgebungsverfahren vorzunehmen. Im neuen Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, das auf Anfang 2001 in Kraft treten wird, ist der Unterstützungsabzug in diesem Sinne auf Fr. 2'400.-- angehoben worden (§ 42 Abs. 1 lit. b). 3. Nur am Rande sei bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer früher vorgebrachte Argumentation, statt Pflegekosten zu bezahlen, hätte er auch dem Pflegeheim eine jährliche Spende in Höhe von Fr. 100'000.-- zukommen lassen können, die steuerlich vollumfänglich abzugsfähig gewesen wäre, unzutreffend ist.