bb) Wird der Abzug für erbrachte Unterstützungsleistungen als anorganischer Abzug ausgestaltet, so ist er in der Höhe zu limitieren (vgl. Reich, a.a.O., Art. 9 N 28 ff.). Die Art und Höhe dieser Einschränkung zu bestimmen, gehört klarerweise zu den Optionen des Gesetzgebers im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vorne Erw. 2/a). Auch wenn man die Meinung vertreten kann, im aargauischen Steuergesetz sei die Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen angesichts neuerer Entwicklungen bei den Pflegekosten und bei der An- 2000 Kantonales Steuerrecht 157