D.W., S. 10). Zu Recht hat deshalb das Steuerrekursgericht festgehalten, es sei an das Gesetz gebunden. Von einer Steuerharmonisierung, wenn im Sinne der Beschwerdeführer entschieden würde, kann jedenfalls keine Rede sein (vgl. auch Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1 [StHG], Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 9 N 24, 40, 63, 65). bb) Wird der Abzug für erbrachte Unterstützungsleistungen als anorganischer Abzug ausgestaltet, so ist er in der Höhe zu limitieren (vgl. Reich, a.a.O., Art. 9 N 28 ff.).