Das kantonale Steuerrecht vollzieht diese Unterscheidung nach. Neben Abzügen für Ehegatten - nur falls sie Doppelverdiener sind - (§ 17 Abs. 4 und 5 StG) und für die unterhaltenen Kinder (§ 31 Abs. 1 lit. a StG) wird die Unterhaltspflicht namentlich durch die Anwendung eines eigenen Tarifs berücksichtigt (§ 17 Abs. 2 und 3 StG). Tatsächliche Leistungen an andere unterstützungsbedürftige Personen, ob sie nun im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterstützungspflicht erfolgen oder nicht, berechtigen ausschliesslich zu einem Abzug (§ 30 lit. d StG). Beim Empfänger sind diese Leistungen nicht steuerpflichtig (§ 23 lit. d StG). c) aa) Eine unbeschränkte Abzugsfähigkeit der Unterstüt-