{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-02-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-40_2000-02-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4314", "Checksum": "9237ae4b8f059c306f9a9f68577fe5d7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.02.2000 AGVE_2000_40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abzug der Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen.\n- Die Begrenzung des Abzugs in § 30 lit. d StG ist, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, rechtsgültig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:19", "Checksum": "8c48132aeac4964cdb576e5874b20de1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.02.2000 AGVE_2000_40\nRegeste:\nAbzug der Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen.\n- Die Begrenzung des Abzugs in § 30 lit. d StG ist, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, rechtsgültig.\n\n2000 Kantonales Steuerrecht 153\n\nForderung entstand vielmehr durch das Verhalten des früheren Anteilseigners, der die Mittel der einen Gesellschaft, ohne dieser dafür\neine angemessene Gegenleistung zu sichern, der anderen zunutze\nmachte. Die Wertberichtigung wurde zu Recht zum steuerbaren Ertrag aufgerechnet. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n(Redaktioneller Hinweis: Gegen diesen Entscheid ist staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden.)\n\n40 Abzug der Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen.\n- Die Begrenzung des Abzugs in § 30 lit. d StG ist, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, rechtsgültig.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar 2000 in\nSachen H.H. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vorgesehen in StE 2001.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Streitig ist, ob die Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführer für E.H. (die Mutter des Steuerpflichtigen, deren Pensionskosten im Jahre 1997 rund Fr. 70'000.-- betrugen) steuerlich im vollen Umfang abzugsfähig sind. Dazu bestimmt § 30 lit. d StG in der\nFassung vom 19. März 1990, vom Reineinkommen würden 30 % der\nZuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen, maximal jedoch Fr. 1'700.-- pro unterstützte Person - mit Ausnahme des Ehegatten und der Kinder - abgezogen. Die Vorinstanzen haben den\nBeschwerdeführern unbestrittenermassen den vollen gesetzmässigen\nAbzug zugestanden. Es kann sich somit nur fragen, ob die gesetzliche Regelung übergeordnetem Recht widerspricht.\n2. a) Der bundesverfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 4\nAbs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV] bzw. Art. 8\nAbs. 1 der [nachgeführten] Bundesverfassung vom 18. April 1999\n154 Verwaltungsgericht 2000\n\n[nBV]) \"wird auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch die\nGrundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung\nsowie durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Gemäss dem\nletztgenannten Grundsatz müssen alle Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden; die\nSteuerbelastung muss sich nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten\" (BGE 122 I 103 mit Hinweisen). In ähnlicher Weise\nschreibt § 119 Abs. 1 und 2 KV vor, bei der Ausgestaltung der Steuern seien die Grundsätze der Solidarität und der Leistungsfähigkeit\nder Steuerpflichtigen zu beachten; die Steuern seien so zu bemessen,\ndass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach\nsozialen Grundsätzen tragbar sei, der Wille zur Einkommens- und\nVermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werde.\nFür die Einkommensbesteuerung wird daraus konkretisierend\nabgeleitet, vom erzielten Roheinkommen müssten zuerst die damit\nunmittelbar verbundenen Aufwendungen als sog. organische Abzüge\n(Gewinnungskosten) zugelassen werden, und zwar grundsätzlich\n(was allerdings nicht durchwegs konsequent verwirklicht ist) ohne\nEinschränkung (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 221). \"Da dieses Ergebnis lediglich Ausdruck einer abstrakten, von den persönlichen Verhältnissen\neines Steuerpflichtigen losgelösten Leistungsfähigkeit ist, spricht\nman hier von objektiver Leistungsfähigkeit. Gesucht ist freilich die\nsubjektive Leistungsfähigkeit. In einem zweiten Schritt muss deshalb\nmittels anorganischer Abzüge das Reineinkommen und mittels Freibeträgen bzw. Sozialabzügen (bzw. besonderen Tarifen) das steuerbare Einkommen ermittelt werden, um so der persönlich-wirtschaftli-\nchen Situation des Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen\" (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 215; vgl. auch Ernst Höhn/Robert Waldbur-\n2000 Kantonales Steuerrecht 155\n\n"}