Es wäre Sache des Alleinaktionärs gewesen, eine Forderungsgefährdung für die darlehensgebende Beschwerdeführerin gar nicht erst eintreten zu lassen, sondern die B. AG mit genügend Eigenkapital auszustatten und die erforderlichen Sicherheiten selber zu stellen. Zwar mag zutreffen, dass die Verluste aus dem Garagenbetrieb auch ohne dessen Abspaltung in eine neue Gesellschaft entstanden wären und die Beschwerdeführerin hiefür direkt einzustehen gehabt hätte; wirtschaftlich hätte es sich gleichwohl nicht um dasselbe gehandelt. Ohne Umstrukturierung wären vom Garagenbetrieb weder Schuld- noch Mietzinsen zu finanzieren gewesen.