urteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der Wertberichtigung per Ende 1992 ohne Bedeutung. Zu prüfen ist, ob die Gefährdung durch Umstände eintrat, welche ausserhalb der Beeinflussungsmöglichkeit des gemeinsamen Aktionärs lagen und auch unter unabhängigen Gesellschaften zu einer Wertberichtigung berechtigen würden (vgl. vorne Erw. 2/b). bb) Die Darlehensforderung geht auf die Unternehmungsumstrukturierung im Jahre 1988 zurück. Damals gründete B. mittels bar liberiertem Aktienkapital von Fr. 200'000.-- die B. AG, welche von der A. AG den Autoreparaturbetrieb zu Verkehrswerten übernahm.